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Immer wieder ist die Abgrenzung der Vorbefassung zur Vorbeauftragung Gegenstand von vergaberechtlichen Entscheidungen. Denn Auftraggeber sind nach § 7 Abs. 1 VgV verpflichtet, durch angemessene Maßnahmen sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch eine Vorbefassung eines Unternehmens nicht verzerrt wird. Hat ein Unternehmen den Auftraggeber „beraten oder war auf andere Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt“, ist dieses gemäß § 7 Abs. 1 VgV vorbefasst.