An: 21. März 2024

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Diese Frage hat das Verwaltungsgericht Halle erst kürzlich in dem o.g. Beschluss vom 13. Oktober 2023 mit einem eindeutigen „Ja“ beantwortet. Das Verwaltungsgericht Halle nämlich hat die Rechtsmäßigkeit des teilweisen Widerrufs eines Zuwendungsbescheides bejaht, obwohl der Vergabeverstoß „nur“ im Zusammenhang mit Nachunternehmeraufträgen festgestellt wurde. Dass es sich bei dem Vergabeverstoß „lediglich“ um formelle Fehler gehandelt hat und die insofern betroffenen Teilleistungen im Verhältnis zum Gesamtauftragswert nicht erheblich ins Gewicht gefallen sind, war dabei unerheblich.

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